Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.359 / jl / wm (DVIRD.21.51) Art. 80 Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. André Kuhn, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. August 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am […] 1984, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Per- sonenwagen) am [...] 2002. Er verfügt zudem unter anderem über die Füh- rerausweiskategorie C. Ihm gegenüber wurden bis anhin keine Administra- tivmassnahmen ausgesprochen. 2. Mit Verfügung vom 15. April 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis von A. für 24 Monate – unter Anrechnung des bereits vom 5. April 2020 bis und mit 3. August 2020 erfolgten Teilentzugs – ab 1. August 2021 bis und mit 31. März 2023. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Zulässige Geschwindigkeit: 120 km/h Gefahrene Geschwindigkeit: 202 km/h (nach Abzug der Toleranz) Begangen am: 4. April 2020 in Spreitenbach, Autobahn A1 (gemäss rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 21. Oktober 2020) B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. April 2021 liess A. am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 15.04.2021 des Strassenver- kehrsamts des Kantons Aargau betreffend Führerausweisentzug für A. (Verfahrensnummer: PIN [...]) sei aufzuheben. 2. A. sei der Führerausweis der Kategorie C und die entsprechenden Unterkategorien (CE, C1, C1E etc.) für 12 Monate unter Anrechnung des bereits erfolgten Entzugs vom 05.04.2020 bis und mit 03.08.2020 zu entziehen. Für die darauffolgenden 12 Monate sei A. eine Erlaubnis für Fahrten mit der Kategorie C und die entsprechenden Unterkategorien (CE, C1, C1E etc.) ausschliesslich für berufliche Zwecke zu erteilen. 3. A. seien alle Führerausweise aller übrigen Kategorien für 24 Monate unter Anrechnung des bereits erfolgten Entzugs vom 05.04.2020 bis und mit 03.08.2020 zu entziehen. -3- 4. Der Entzugsbeginn sei auf den 01.11.2021 zu setzen. 5. Eventualiter sei der Entzugsbeginn auf den 01.08.2021 zu setzen. 6. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 15.04.2021 des Strassenver- kehrsamts des Kantons Aargau betreffend Führerausweisentzug (Verfah- rensnummer: PIN [...]) das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Las- ten des Staates. 2. Am 5. August 2021 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 192.80, zusammen Fr. 1'192.80 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 27. September 2021 liess A. gegen den ihm am 27. Au- gust 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. August 2021 (DVIRD.21.51) aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis der Kategorie C und die entsprechenden Unterkategorien (CE, C1, C1E etc.) für 12 Monate unter Anrechnung des bereits erfolgten Entzugs vom 05.04.2020 bis und mit 03.08.2020 zu entziehen. Für die darauffolgenden 12 Monate sei dem Be- schwerdeführer [eine Erlaubnis] für Fahrten mit der Kategorie C und die entsprechenden Unterkategorien (CE, C1, C1E etc.) ausschliesslich für berufliche Zwecke zu erteilen. -4- 3. Sämtliche Führerausweise aller übrigen Kategorien seien dem Beschwer- deführer für 24 Monate unter Anrechnung des bereits erfolgten Entzugs vom 05.04.2020 bis und mit 03.08.2020 zu entziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Haupt- und Berufungs- verfahren zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates. 2. Am 13. Oktober 2021 gingen die beim Bezirksgericht Baden in Bezug auf den Vorfall vom 4. April 2020 in Spreitenbach angeforderten Strafakten beim Verwaltungsgericht ein. 3. Das DVI überwies am 14. Oktober 2021 aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. 4. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die Abweisung der Be- schwerde. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. -5- 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ein- zutreten ist. 3. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdean- träge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. April 2021 angeordnete und von der Vor- instanz mit Entscheid vom 5. August 2021 bestätigte 24-monatige Führer- ausweisentzug. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2020 auf der Autobahn A1 in Spreitenbach die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 120 km/h um netto 82 km/h überschritten hat (vgl. ange- fochtener Entscheid, Erw. II/2). Seitens des Beschwerdeführers wird zu- dem zu Recht nicht in Frage gestellt, dass es sich um eine schwere Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) handelt, welche gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG einen Füh- rerausweisentzug von mindestens zwei Jahren zur Folge hat. Umstritten ist vorliegend einzig, ob diese Mindestentzugsdauer für beruflich bedingte Fahrten mit der Kategorie C (inkl. den entsprechenden Unterkategorien) unterschritten werden kann. 1.2. Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG die gesetzliche Mindestent- zugsdauer nicht, mithin auch nicht bei beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis, unterschritten werden dürfe. Bei Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 33 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulas- sungsverordnung, VZV; SR 741.51), welcher eine differenzierte Entzugs- dauer hinsichtlich verschiedener Führerausweiskategorien ermögliche, dürfe die gesetzliche Mindestentzugsdauer ebenfalls nicht unterschritten werden. Diese gesetzlichen Vorgaben seien von den Administrativbehör- den mit Blick auf das Legalitätsprinzip anzuwenden. Da das Strassenver- kehrsamt die in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG statuierte gesetzliche Mindest- entzugsdauer von 24 Monaten angeordnet habe, finde die Härtefallregel vorliegend keine Anwendung. Es sei zwar zutreffend, dass Art. 33 Abs. 5 VZV geändert werden solle. Die Anwendung des allenfalls zu einem noch -6- unbestimmten Zeitpunkt in Kraft tretenden Art. 33 Abs. 5 E-VZV stelle je- doch eine positive Vorwirkung einer noch nicht beschlossenen Bestimmung dar und sei daher unzulässig. Im Übrigen käme die geplante Regelung nur bei Personen zur Anwendung, die eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG begangen hätten, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Nachdem eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nach geltendem Recht nicht zulässig sei, sei zu Recht ein 24-monatiger Warnungsentzug verfügt worden. 1.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Min- destdauer eines Führerausweisentzugs sei nicht unumstösslich. Liege eine ungerechtfertigte Grundrechtsverletzung vor, könne auch eine gesetzlich vorgesehene Massnahme aufgehoben werden. Durch den Entzug des Füh- rerausweises der Kategorie C könne er seinen Beruf als Lastwagenchauf- feur nicht ausüben, weshalb ein Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit vorliege. Für diesen Grundrechtseingriff bestünden zwar eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse, der Entzug sämtlicher Führerausweiskate- gorien sei im vorliegenden Fall jedoch nicht verhältnismässig. Zudem sei die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer auch im Sinne des Gesetz- gebers bzw. könne im Rahmen der Gesetzesauslegung angeordnet wer- den. Da anlässlich der geplanten Anpassung von Art. 33 Abs. 5 VZV die Aufhebung der Mindestentzugsdauer für Fahrten zur Berufsausübung, je- doch keine Änderung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG vorgesehen sei, be- deute dies im Umkehrschluss, dass in Einzelfällen bereits jetzt eine Aufhe- bung oder zumindest eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zu- lässig sein müsse. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 33 Abs. 5 VZV gebiete somit im vorliegenden Fall die Unterschreitung der Min- destentzugsdauer für die Führerausweiskategorie C. Des Weiteren liege keine Vorwirkung vor, wenn bei der Auslegung von geltendem Recht eine laufende Gesetzesrevision, welche das geltende Recht verdeutliche oder konkretisiere, berücksichtigt werde. Daher könnten die Ausführungen und Überlegungen zur Gesetzesänderung auch hier in die Auslegung des gel- tenden Rechts einfliessen. Im Übrigen sei eine positive Vorwirkung nicht ausgeschlossen, wenn es ohne die Anwendung der neu zu erlassenden Verordnung zu einem administrativen Leerlauf kommen würde. Eine solche positive Vorwirkung wäre somit auch vorliegend zulässig, zumal sich der Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des neuen Art. 33 VZV in Bezug auf die Führerausweiskategorien erfolgreich darauf berufen könnte, aus berufli- chen Gründen auf den entsprechenden Führerausweis angewiesen zu sein, und daher ein administrativer Leerlauf entstehen würde. -7- 2. 2.1. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Ge- fährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als mo- torfahrzeugführende Person sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor- fahrzeug zu führen; die Mindestentzugsdauer darf jedoch – von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen – nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Dabei entspricht es nicht nur dem Willen des Gesetz- gebers, sondern auch konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer unzulässig ist (BGE 135 II 334, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013, Erw. 2; 1C_204/2017 vom 18. Juli 2017, Erw. 2.1 und 2.6). Dies gilt insbesondere auch bei Berufschauffeurinnen und -chauffeu- ren (BGE 135 II 138, Erw. 2.4; 132 II 234, Erw. 2.3 = Pra 2006 Nr. 150 S. 1025 f.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_560/2020 vom 18. Fe- bruar 2021, Erw. 2.2.3; 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018, Erw. 4). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer ist auf Führerausweise aller Katego- rien anzuwenden. Eine je nach Kategorie unterschiedliche Entzugsdauer zur Vermeidung übermässiger Härten ist folglich nur unter dem Vorbehalt der Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer für alle Kategorien möglich, wie dies in Art. 33 Abs. 5 VZV vorgesehen ist (BGE 132 II 234, Erw. 2.3 = Pra 2006 Nr. 150 S. 1026). Nach dieser Bestimmung kann in Härtefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Ka- tegorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern die betroffene Person die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung sie beruflich nicht angewiesen ist, und als Führerin ei- nes Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist. Mit die- ser Härtefallregelung kann vor allem auf die besondere Betroffenheit von Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, Rücksicht genommen werden. In der Praxis wird die Härtefall-Klausel nur mit grösster Zurückhaltung angewendet (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 85 zu Art. 16 SVG). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen – gemäss Akten zwar unbelegten, jedoch vorliegend unstrittigen – Angaben Lastwagenchauffeur, der sich auf [...] spezialisiert hat. Der gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG angeord- nete 24-monatige Entzug des Führerausweises, welcher gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV auch die Kategorie C umfasst, stellt daher einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Dieser beruht unbestrittenermassen auf einer genü- genden gesetzlichen Grundlage und dient dem öffentlichen Interesse der -8- Verkehrssicherheit. In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist bei der Bemessung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG auch die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018, Erw. 4). Damit wird der erhöhten Massnahmeempfindlichkeit von Berufs- chauffeurinnen und -chauffeuren hinreichend Rechnung getragen (vgl. Be- merkungen von GUNHILD GODENZI zum Urteil des Bundesgerichts 6A.70/2005 [BGE 132 II 234], in: AJP 2006 S. 621). Wie erwähnt ist die Mindestentzugsdauer jedoch auch diesfalls zwingend einzuhalten. An- haltspunkte dafür, dass die in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG vorgesehene Min- destentzugsdauer anders als die übrigen in Art. 16c Abs. 2 SVG normierten Mindestentzugsdauern zu handhaben wäre, sind dabei nicht erkennbar. Insbesondere hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der Regelung in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG am 1. Januar 2013 an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindest- entzugsdauer im Rahmen von Art. 16a–c SVG insbesondere auch bei Be- rufschauffeurinnen und -chauffeuren ausgeschlossen ist, festgehalten (vgl. vorne Erw. 2.1). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers trifft es somit nicht zu, dass diese vorliegend unterschritten werden könnte. Das von ihm diesbezüglich angeführte Bundesgerichtsurteil BGE 120 Ib 504 bezieht sich zum einen auf altes Recht und ist zum anderen nicht einschlä- gig, da es hier nicht um die Beurteilung der Frage geht, ob aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots die Mindestentzugsdauer unter- schritten oder gar auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet werden kann. Abgesehen davon wäre gemäss aktueller bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch diesfalls eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ausgeschlossen (BGE 135 II 334, Erw. 2.2). Dem Beschwerdeführer kann angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts daher nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss geltend macht, dieses anerkenne in verfassungskonformer Auslegung von Art. 16 ff. SVG eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer bei beruflicher Angewiesenheit auf den Führer- ausweis. Des Weiteren ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, inwiefern die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer für die Führerausweiskategorie C durch eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 33 Abs. 5 VZV, welche im klaren Wortlaut und Sinn dieser Norm ihre Grenzen findet (vgl. BGE 143 III 385, Erw. 4.1), geboten sein sollte. Die Härtefallregelung sieht – in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG – ausdrücklich vor, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer einzu- halten ist. Der Wortlaut ist klar und unmissverständlich. Eine gegenteilige Auslegung widerspräche nicht nur der gesetzlichen Regelung in Art. 16 Abs. 3 SVG, sondern auch dem Sinn und Zweck der Norm. Die betroffene Person soll damit für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines Mo- torfahrzeugs ausgeschlossen werden, ansonsten die erzieherische Wir- kung in Frage gestellt und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde (vgl. -9- BGE 128 II 173, Erw. 3b, mit Hinweis). Ferner wäre die seitens des Be- schwerdeführers vertretene Auffassung auch nicht mit der diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang zu bringen (vgl. BGE 132 II 234, Erw. 2.3; 128 II 173, Erw. 3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2017 vom 26. April 2018, Erw. 5). Nachdem die Mindestentzugsdauer nach geltendem Recht zwingend einzuhalten ist und die Anwendung der Härtefallregelung damit ausser Betracht fällt, vermag der Beschwerdeführer auch nichts aus der laufenden Revision von Art. 33 Abs. 5 VZV für sich abzuleiten. Aus der geplanten Verordnungsanpassung und dem gleichzeitigen Fehlen einer entsprechenden Änderung von Art. 16 Abs. 3 SVG lässt sich mitnichten folgern, dass im Umkehrschluss bereits nach geltendem Recht eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zu- lässig wäre. Auch handelt es sich bei Art. 33 Abs. 5 E-VZV nicht um eine Verdeutlichung oder Konkretisierung der geltenden Härtefallregelung, son- dern um eine gänzlich neue Bestimmung, welche in dieser Form bisher nicht vorgesehen war und deren Inhalt daher für die Auslegung von Art. 33 Abs. 5 VZV nicht herangezogen werden kann. Im Übrigen würde auch die künftig geplante Härtefallregelung gemäss Art. 33 Abs. 6 E-VZV nach wie vor die Einhaltung der Mindestentzugsdauer vorschreiben. Da im vorliegenden Fall die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG nicht überschritten wurde, besteht vor dem Hin- tergrund des eindeutigen gesetzgeberischen Willens und der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kein Spielraum, um dem Beschwerdeführer den Führerausweis (samt Kategorie C) für weniger als zwei Jahre zu ent- ziehen, selbst wenn er aus beruflichen Gründen auf diesen angewiesen ist. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich folg- lich insgesamt als unbegründet. 2.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch der Entzug des Füh- rerausweises der Kategorie C geeignet, erzieherisch auf ihn einzuwirken und ihn damit von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Dass dabei, wie der Beschwerdeführer meint, ausschliesslich Tempoexzesse verhindert werden sollen, ist nicht vorausgesetzt. Die präventive Wirkung soll nicht nur einer – wie vom Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen begange- nen – besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit im Sinne der Raserstrafnorm, sondern ganz allgemein künftigen Wi- derhandlungen im Strassenverkehr vorbeugen. Abgesehen davon dürften Tempoexzesse mit einem Führerausweis der Kategorie C insbesondere im Innerortsbereich nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine mildere Massnahme fällt vorliegend angesichts der zwingend einzu- haltenden Mindestentzugsdauer ausser Betracht. Entsprechend würde eine kürzere Entzugsdauer in Bezug auf die Führerausweiskategorie C den erzieherischen Zweck der Massnahme untergraben. Ein Warnungsentzug, - 10 - der den Beschwerdeführer hauptsächlich in seiner Freizeit einschränkt, hat keine vergleichbar präventive Wirkung wie jene, die während der Mindest- entzugsdauer umfassende Auswirkungen zeitigt. Gerade Personen wie der Beschwerdeführer, die den Führerausweis aus beruflichen Gründen benö- tigen und sich entsprechend häufig im Strassenverkehr bewegen, sollten sich der möglichen Konsequenzen einer derart krassen Widerhandlung ge- gen die Verkehrsvorschriften bewusst sein. Entfielen diese Konsequenzen für den beruflichen Bereich, würde die erzieherische Wirkung dadurch mas- siv geschwächt. Es wäre mit dem Zweck der Massnahme daher nicht zu vereinbaren, wenn der Beschwerdeführer, der den Verkehr mit seinem Per- sonenwagen in qualifiziert schwerer Weise gefährdet hat, den Ausweis für Fahrzeuge der Kategorie C mit einem noch grösseren Gefährdungspoten- tial während der in Bezug auf die übrigen Führerausweiskategorien noch laufenden Mindestentzugsdauer zurückerhalten würde (vgl. BGE 128 II 173, Erw. 3b, mit Hinweis). Der präventive Zweck wird somit nur dadurch erreicht, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit voll- ständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen wird (vgl. BGE 128 II 173, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2017 vom 26. April 2018, Erw. 5.1). Immerhin hat er elementare Verkehrsregeln in besonders schwerer Weise verletzt, was mit Blick auf den Zweck der Mass- nahme und die Verkehrssicherheit ein entsprechend längeres Fernhalten vom motorisierten Strassenverkehr erfordert. Es trifft dabei sicherlich zu, dass der 24-monatige Entzug insbesondere der Führerausweiskategorie C den Beschwerdeführer mit einer gewissen Här- te trifft. Dass er als Berufschauffeur gewisse Nachteile in Kauf nehmen muss, ist vom Gesetzgeber jedoch gewollt und hat sich der Beschwerde- führer aufgrund seiner besonders schwerwiegenden Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften selbst zuzuschreiben. Aufgrund des sehr gewichtigen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Verkehrssi- cherheit und der seitens des Gesetzgebers in Fällen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG beabsichtigten präventiven Wirkung eines mindestens zweijährigen Führerausweisentzugs erweist sich dieser insbesondere auch in Bezug auf die Kategorie C als für den Beschwerdeführer zumutbar. Die von ihm vor- gebrachte unverhältnismässige Einschränkung seiner wirtschaftlichen Ent- faltung wird im Übrigen dadurch relativiert, dass er offenbar nicht nur als Lastwagenchauffeur, sondern auch als Geschäftsführer im Betrieb, den er zusammen mit [...] führt, tätig ist (vgl. Strafakten, act. 10, 58, 62; Akten Strassenverkehrsamt, act. 44). Diese Funktion an sich dürfte es nicht zwingend erfordern, den Führerausweis der Kategorie C zu besitzen. Hinzu kommt, dass der Betrieb über anderweitige Chauffeure zu verfügen und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in der Lage zu sein scheint, die Aufgabenverteilung in der Firma anzupassen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 41 f.). Entsprechend ist der 24-monatige Führerausweisentzug auch in Bezug auf die Kategorie C insgesamt als verhältnismässig zu betrachten. - 11 - 2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die geplante Än- derung von Art. 33 Abs. 5 VZV sei als neues Verfahrensrecht und überdies in positiver Vorwirkung zur Vermeidung eines administrativen Leerlaufs be- reits im vorliegenden Fall anwendbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei Art. 33 Abs. 5 E-VZV nicht um eine verfahrens- rechtliche, sondern um eine materiell-rechtliche Bestimmung, welche den Umfang des Führerausweisentzugs regelt. Zum anderen ist die positive Vorwirkung dieser Bestimmung mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung grundsätzlich unzulässig, weil die Anwendung zukünftigen Rechts im Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit und zum Legali- tätsprinzip steht (Urteile des Bundesgerichts 1C_588/2020 vom 25. No- vember 2021, Erw. 5; 1C_50/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 5; BGE 136 I 142, Erw. 3.2; 125 II 278, Erw. 3c; je mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 299). Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführte BGE 119 Ia 254 (= Pra 1994 Nr. 52) ist hier nicht einschlägig, da in jenem Fall das Inkrafttreten des künftigen Rechts unmittelbar bevorstand, woge- gen vorliegend weder der definitive Wortlaut der neuen Bestimmung noch das Datum des Inkrafttretens feststehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 33 Abs. 5 E-VZV daher als unzulässig. Im Üb- rigen könnte sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht erfolgreich auf die derzeit geplante Regelung berufen, da diese nur bei der Begehung einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG anwendbar wäre und der Be- schwerdeführer, der eine besonders schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, somit offensichtlich nicht von dieser Privilegierung gemäss Art. 33 Abs. 5 E-VZV profitieren könnte. 3. Zusammenfassend erweist sich die angeordnete Entzugsdauer von 24 Mo- naten insbesondere auch für die Führerausweiskategorie C (inkl. der ent- sprechenden Unterkategorien) als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten durch den Beschwerdeführer zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 - 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 238.00, gesamthaft Fr. 1'438.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Strafakten (nach Rechtskraft) an: das Bezirksgericht Baden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 1. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Bauhofer Lang