4. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Gemeinderat C. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin) das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat C. (Vertreter) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten