Angesichts des auf Formalitäten beschränkten Prozessstoffs ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 2'000.00 festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 218.00, gesamthaft Fr. 718.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. - 10 -