Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). In Verfahren ohne einen bestimmbaren Streitwert richtet sich die Entschädigung nach den Vorgaben von § 8a Abs. 3 AnwT. Angesichts des auf Formalitäten beschränkten Prozessstoffs ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 2'000.00 festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 lit.