1.3. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bedürftig sind, kann mit einer Reduktion der Staatsgebühr Rechnung getragen werden (untragbare Härte gemäss § 3 Abs. 3 VKD). Sie ist auf Fr. 500.00 herabzusetzen. 2. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege kann den Beschwerdeführern auch die unentgeltliche Vertretung nicht gewährt werden (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Dieses Begehren ist ebenfalls abzuweisen. 3. Der Gemeinderat C. hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben ihm die Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).