Bei Aufsichtsanzeigen, denen keine Folge geleistet wird, ist der Rechtsmittelweg ausgeschlossen und kann keine Beschwerde geführt werden (vgl. vorne Erw. I/3.3). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte daher von Anfang an keine Erfolgschancen. Dies müssen sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer anrechnen lassen. Ihnen kann die unentgeltliche Rechtspflege daher wegen formeller Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht gewährt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. -9-