1.2. Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenund Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).