Ergänzend ergeht noch folgender Hinweis: Im Beschluss des Gemeinderats C. vom 26. Juli 2021 wird von einer "Abweisung des Ausstandsgesuchs" ausgegangen (Vorakten 61) und im Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. Juli 2021 (Vorakten 55 f.) wird erwähnt, ein Entscheid des Gemeinderats im Sinne von § 16 Abs. 4 VRPG sei noch ausstehend. Diese Formulierungen passen nicht zur Terminologie eines Aufsichtsverfahrens. Die Beschwerdeführer vermögen daraus jedoch keine Ansprüche abzuleiten, zumal ihnen keinerlei Nachteile entstanden. Insbesondere wurden ihnen weder vom Gemeinderat noch von der Beschwerdestelle SPG Kosten auferlegt. -8-