2.4. Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber der Gemeinde C. und dem DGS keinerlei Aufsichtsfunktion zu. Entsprechend kann es die Eingaben der Beschwerdeführer nicht behandeln. Eine Weiterleitung kommt nicht in Betracht, nachdem der Regierungsrat als höchste Aufsichtsbehörde seine diesbezügliche Kompetenz an das DGS delegiert hat und dieses bereits tätig geworden ist. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf.