Folglich konnte der Beschluss des Gemeinderats C. vom 26. Juli 2021 nicht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden; ebenso wenig kann der Entscheid des DGS vom 31. August 2021 mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden. Die beiden Antworten auf die Aufsichtsanzeigen enthielten denn auch jeweils keine Rechtsmittelbelehrung.