Lehnt es die Behörde ab, auf eine Anzeige einzugehen, oder leistet sie ihr keine Folge, steht den Anzeigenden lediglich die Aufsichtsanzeige an die nächsthöhere Verwaltungsinstanz offen. Es bleibt den Anzeigern verwehrt, den Rechtsmittelweg zu beschreiten, da keine Rechtsstreitigkeit vorliegt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 783; vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 2050; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1209; BGE 133 II 468, Erw. 2). Folglich konnte der Beschluss des Gemeinderats C. vom 26. Juli 2021 nicht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden; ebenso wenig kann der Entscheid des DGS vom 31. August 2021 mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden.