2.3. Da vorliegend keine Entscheide über den Ausstand im Sinne von § 16 Abs. 4 VRPG ergehen konnten (vgl. vorne Erw. 1.2), behandelten der Gemeinderat C. und die Beschwerdestelle SPG die Eingaben der Beschwerdeführer jeweils zu Recht als Aufsichtsanzeigen.