Die Aufsichtsanzeige kann sich gegen alle Verwaltungshandlungen richten, sowohl gegen Entscheide als auch gegen nicht förmliches Verwaltungshandeln (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf, Rz. 772). Die Aufsichtsanzeige ist kein formelles Rechtsmittel, sondern formloser Rechtsbehelf. Dem Anzeiger steht kein materieller Prüfungs- und Erledigungsanspruch zu (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 59a N 3;