SAR 153.113]). Departementsintern liegt die betreffende Aufsichtskompetenz beim Kantonalen Sozialdienst (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.346 vom 8. Februar 2017, Erw. II/6). 2.2. Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 VRPG und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der anzeigenden Person stehen keine Parteirechte zu. Sie hat Anspruch auf Beantwortung, wenn sie nicht missbräuchlich handelt (§ 38 Abs. 2 VRPG).