2. 2.1. Die Sozialhilfegesetzgebung weist dem DGS neben seiner Zuständigkeit als verwaltungsinterner Beschwerdeinstanz (§ 58 Abs. 1 SPG; § 39a SPV) weitere Befugnisse zu. Zu erwähnen sind insbesondere die dem Kantonalen Sozialdienst zustehenden erstinstanzlichen Entscheidkompetenzen (vgl. § 39 SPV). Darüber hinaus sind dem DGS im Bereich der Sozialhilfe die allgemeinen Aufsichtszuständigkeiten der kantonalen Behörde über die Gemeinden übertragen. Diese Aufsichtstätigkeit wird grundsätzlich durch -6-