Die Gemeinde C. verfügt über eine Sozialkommission, die grundsätzlich in Sozialhilfesachen erstinstanzlich entscheidet. Deren Entscheide können beim DGS bzw. dessen Sektion "Beschwerdestelle SPG" als verwaltungsinterner Beschwerdeinstanz angefochten werden; der entsprechende Beschwerdeentscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dem Entscheid des DGS vom 31. August 2021 liegt kein erstinstanzlicher Entscheid der Sozialkommission zu Grunde und Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wurde im betreffenden Verfahren nicht geltend gemacht. Insofern liegt kein Rechtsmittelentscheid der Beschwerdestelle SPG im Sinne von § 58 Abs. 2 SPG vor.