I. 1. 1.1. Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die Sozialbehörde der Gemeinde (§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozial- hilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200]). Diese trifft gemäss § 44 Abs. 2 SPG die nach diesem Gesetz erforderlichen Verfügungen und Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen ist.