Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit. -4- 4. Die Beschwerdeführer nahmen in der Replik vom 31. Januar 2022 Stellung. 5. Die zuständige Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren gegen K. mit Verfügung vom 8. April 2022 ein. 6. Am 12. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. 7. In der Duplik vom 30. Mai 2022 stellte der Gemeinderat C. folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.