7. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates. 2. Das DGS ersuchte am 15. Oktober 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2021 beantragte der Gemeinderat C.: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.