2. Der Entscheid des Departementes Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau, vom 31. August 2021 (BE.2021.100) sei aufzuheben. 3. K. sei für sämtliche zukünftigen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten von A., B. und G. in den Ausstand zu schicken. 4. Eventualiter sei die Sache mit klaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.