3. Schliesslich behandelte der Kantonale Sozialdienst die Eingabe als Aufsichtsanzeige, beantwortete diese am 31. August 2021 und hielt dabei zusammenfassend fest, es bestehe aus aufsichtsrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS vom 31. August 2021 erhoben A. und B. mit Eingabe vom 22. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: -3- 1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.