3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'766.65 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Rückzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz die Oberstaatsanwaltschaft Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen