2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 303.00, gesamthaft Fr. 1'303.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin auf der Obergerichtskasse einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung an den Kanton Aargau, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).