Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. Januar 2022 eine Kostennote über Fr. 2'766.65 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des vorliegenden Verfahrens als angemessen. Die beantragte Entschädigung von Fr. 2'766.65 ist demnach gerechtfertigt und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Obergerichtskasse zu bezahlen.