3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. - 16 - III. 1. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich stattgegeben, womit lediglich noch auf die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung einzugehen ist.