Unter diesen Umständen erweist es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin insgesamt keineswegs als unzumutbar, von ihr die alleinige Ausreise aus der Schweiz ohne ihren Ehemann zu verlangen. Insbesondere vermag ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz bis zur Entlassung ihres Ehemannes aus dem Strafvollzug – welches gemäss den gutachterlichen Einschätzungen primär Ausdruck ihrer Ausreiseunwilligkeit und nicht -unfähigkeit ist – das öffentliche Interesse am fristgemässen Vollzug der rechtskräftig angeordneten Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als verhältnismässig.