Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin als Folge des alleinigen Verlassens der Schweiz ernsthaft psychisch erkranken würde bzw. sich die jetzt bei ihr bestehende leichte depressive Episode dramatisch verschlimmern oder gar in eine akute Suizidalität umschlagen würde. Hinzu kommt, dass die bestehende Symptomatik selbst bei einer leichten Verschlimmerung auch im Ausland ohne weiteres behandelt bzw. psychiatrisch begleitet werden kann - 15 -