2.3. Insgesamt muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen auch im Fall einer Ausreise ohne ihren Ehemann keine grundlegenden medizinischen Nachteile drohen, welche das Mass der psychischen Belastung, welche üblicherweise mit einem unfreiwilligen bzw. ungewünschten Verlassen der Schweiz verbunden ist, übersteigen würden. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin als Folge des alleinigen Verlassens der Schweiz ernsthaft psychisch erkranken würde bzw. sich die jetzt bei ihr bestehende leichte depressive Episode dramatisch verschlimmern oder gar in eine akute Suizidalität umschlagen würde.