Diese Rechtsprechung bedeutet indes nicht, dass eine einmalige Begutachtung von kurzer Dauer in jedem Fall als gleich aussagekräftig anzusehen ist, wie eine über einen längeren Zeitraum erfolgte Beobachtung, namentlich, falls der Zustand des Patienten Schwankungen ausgesetzt ist oder zumindest sein könnte. Wie es sich damit verhält, ist im Einzelfall im Rahmen der Beweiswürdigung beziehungsweise der Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen.