Eine Notwendigkeit, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise zur Abwehr eines schweren Schadens oder einer Lebensgefahr von ihrem Ehemann begleitet wird, besteht gemäss Gutachter aus psychiatrischer Sicht nicht. Es sei zwar damit zu rechnen, dass bei einer Ausreise ohne den Ehemann die depressive Symptomatik zwischenzeitlich wieder zunehme und das Ausmass einer mittelgradigen Depression erreichen würde. Auch im Fall einer Ausreise ohne den Ehemann und der dadurch zu erwartenden Zunahme der bestehenden Symptomatik sei jedoch nicht mit der Notwendigkeit einer Spitalpflege, dauernder Überwachung oder notfallmässiger Behandlung zu rechnen;