2.2.2. Insgesamt gelangt der Gutachter damit zu einem deutlich anderen Ergebnis als das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis der PDAG: Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem Gutachter zurzeit (nur) an einer leichten depressiven Episode. Sie ist gemäss ihren eigenen glaubhaften Angaben nicht suizidal und es ist auch nicht zu befürchten, dass sie im Fall einer Ausreise ohne Ehemann suizidal werden würde. Eine Notwendigkeit, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise zur Abwehr eines schweren Schadens oder einer Lebensgefahr von ihrem Ehemann begleitet wird, besteht gemäss Gutachter aus psychiatrischer Sicht nicht.