Die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführerin entsprächen durchgehend dem normalpsychologischen Spektrum und stellten keine aussergewöhnlich schwere psychische Störung dar. Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten und der diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführerin zur Ausreise in verschiedene Länder ist es gemäss dem Gutachter vermessen, von einer Perspektivlosigkeit der Beschwerdeführerin zu reden (so die von Dr. F., der zurzeit behandelnden Psychologin der PDAG, dem Gutachter gegenüber gemachten mündlichen Angaben).