Dies entspreche jedoch nicht existenziellen Ängsten und auch keiner Angststörung mit Blick auf die im Fall einer Ausreise zu erwartenden Schwierigkeiten. Wenn die Beschwerdeführerin nicht nach Italien oder Spanien ausreisen dürfe oder in Italien nicht den Lebensunterhalt finanziert bekommen sollte, müsste sie in die Dominikanische Republik ausreisen, was sie vermeiden wolle. Die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführerin entsprächen durchgehend dem normalpsychologischen Spektrum und stellten keine aussergewöhnlich schwere psychische Störung dar.