Ferner treffe die Feststellung im Schreiben der PDAG, wonach ihr Ehemann die "einzige feste und verlässliche Bezugsperson" der Beschwerdeführerin sei, nicht zu, da sie über regelmässige und gute Kontakte zu Bekannten und Verwandten in der Dominikanischen Republik (Vater und Schwester, Kindesvater des zweiten Sohnes), Spanien (zwei Schwestern und der ältere Sohn) sowie in Italien (der jüngere Sohn im Ferienhaus am Gardasee) verfüge, aber auch in der Schweiz Bekannte habe; eine dieser Bekannten habe die Beschwerdeführerin zum ersten Explorationsgespräch gefahren.