die Beschwerdeführerin sei im Übrigen während ihrer Haft immer hafterstehungsfähig gewesen. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber E. "mehrfach deutlich und widerspruchsfrei" angegeben habe, ohne den Ehemann nicht ausreisen zu wollen, sei primär Ausdruck ihrer Ausreiseunwilligkeit, nicht einer Ausreiseunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin selbst habe denn auch angegeben, sie sei fähig, mit dem Zug nach Italien oder Spanien zu fahren oder mit dem Flugzeug in die Dominikanische Republik zu fliegen und sich dort zu organisieren, wenn der rechtsgültige Entscheid betreffend die Ausreise vorliege.