Bei einer Ausreise der Beschwerdeführerin ohne den Ehemann sei mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik zu rechnen, so dass am ehesten wieder der Zustand einer mittelgradigen depressiven Episode erreicht würde. Es sei indessen nicht anzunehmen, dass ein depressiver Zustand wie in der Haft erreicht würde, da der Beschwerdeführerin in Freiheit wesentlich mehr Aktivierungs- und Behandlungsmöglichkeiten wie im Gefängnis zur Verfügung stünden; die Beschwerdeführerin sei im Übrigen während ihrer Haft immer hafterstehungsfähig gewesen.