Mit Blick auf die Ausreisefähigkeit der Beschwerdeführerin wird im Gutachten sodann namentlich ausgeführt, dass depressive Episoden bei Personen, welche die Schweiz verlassen müssten, sehr häufig vorkämen. Solche Episoden seien sehr gut behandelbar und führten zu keinen schweren bleibenden gesundheitlichen Schäden. Eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin sei auch im Ausland möglich, zumal es sich bei den von ihr zurzeit eingenommenen Medikamenten um sehr verbreitete Präparate handle, die auch im Ausland eingenommen werden könnten.