bei der Beschwerdeführerin keine Hoffnungslosigkeit bestehe. Konzentrationsstörungen würden von der Beschwerdeführerin zwar angegeben, lägen objektiv jedoch nicht vor. Suizidgedanken seien von der Beschwerdeführerin aktuell keine geäussert worden. Zusammengefasst bestünden somit zwei Hauptsymptome einer depressiven Episode sowie zwei zusätzliche der übrigen häufigen Symptome vollständig, sodass derzeit eine leichte - 12 - depressive Episode zu diagnostizieren sei. Ein medizinischer Zustand, welcher eine Spitalpflege, dauernde Überwachung oder notfallmässige Behandlung erfordere, liege mithin nicht vor.