Die Inhaftierung der Beschwerdeführerin habe für sie eine Zäsur in ihrem bisherigen Leben dargestellt, die zur Herausbildung eines behandlungsbedürftigen depressiven Syndroms geführt habe. Im Zuge dieser Symptomatik habe die Beschwerdeführerin für einige Tage auch suizidale Gedanken entwickelt, welche indes nicht zu einem entsprechenden Handlungsdruck geführt hätten.