Unter der Annahme, dass die Ergebnisse der Strafuntersuchung stimmten, weise die Beschwerdeführerin somit eine erhöhte Lügenbereitschaft auf. Für das Vorhandensein dissozialer Persönlichkeitsmerkmale spreche ausserdem, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise keine Schuldgefühle, keine Reue und keine Bereitschaft zur vertieften Auseinandersetzung mit den Straftaten aufweise.