führt der Gutachter zunächst aus, dass sich in der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf tief verwurzelte, anhaltende, dysfunktionale Verhaltensmuster fänden, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen sowie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergehen würden. Eine Persönlichkeitsstörung schliesst der Gutachter damit aus, wobei er immerhin darauf hinweist, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin die Begehung der meisten ihrer zahlreichen Straftaten bestreite und diese, soweit sie sie zugebe, stark