Aus diesem Schreiben der PDAG, so die Beschwerdeführerin, ergebe sich somit klar, dass eine Ausreise für sie zurzeit unzumutbar sei und sie einen Aufschub erhalten müsse, damit sie ihre Ausreise mit derjenigen ihres Ehemannes koordinieren könne. 2.2. 2.2.1. Im Hinblick auf die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin ausreisefähig ist bzw. wann ihr die Ausreise, zu der sie verpflichtet ist, zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. - 11 -