Die Beschwerdeführerin macht zur Unzumutbarkeit der Ausreise ohne ihren Ehemann namentlich geltend, sie sei derzeit gesundheitlich schwer angeschlagen. Sie habe psychische Probleme, insbesondere schwere Depressionen und Angstzustände, verursacht durch den Freiheitsentzug. Dabei beruft die Beschwerdeführerin sich insbesondere auf ein Schreiben der PDAG, Ambulatorium U., Dr. med. D. und lic. phil. E., vom 9. September 2021 (Beschwerdebeilage 3). Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige eine mittelgradig bis schwere depressive Symptomatik, welche sich in den letzten Wochen noch verschlechtert habe.