2. 2.1. Eine genauere Lektüre der Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass es der Beschwerdeführerin nicht um einen Aufschub wegen Unzulässigkeit des Vollzugs i.e.S. geht, sondern darum, dass die ihr auferlegte Ausreisefrist von 30 Tagen solange verlängert wird, bis sie ihre Ausreise mit der ihres Ehemannes, gegen den auch eine Landesverweisung ausgesprochen wurde und der zurzeit noch inhaftiert ist, koordinieren kann, damit sie erst dann ausreisen muss, wenn sie – nach der Entlassung ihres Ehemannes aus dem Strafvollzug – mit ihrem Ehemann ausreisen kann. Es stellt sich letztlich die Frage nach der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung.