b StGB" unzumutbar (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, macht die Beschwerdeführerin doch nicht geltend, es drohe ihr im Fall der Ausreise in ihr Heimatland – oder in ein anderes Land, in welches sie allenfalls ausreisen würde – eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Ein Aufschub der gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Landesverweisung gestützt auf das in Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB angesprochene menschenrechtliche Rückschiebungsverbot fällt damit ebenfalls ausser Betracht. - 10 -