1.2. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots im Zusammenhang mit der von ihr geforderten Ausreise aus der Schweiz geltend. Hingegen ist sie der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei "aus humanitären resp. medizinischen Gründen (Art. 8 EMRK; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB" unzumutbar (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4).