6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Dies, wie gesehen, allerdings nur soweit, als die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, nicht oder erst als Prognose in den Sachentscheid eingeflossen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Haben sich die vom Strafgericht berücksichtigten Verhältnisse in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Anordnung der Landesverweisung und dem Vollzug derselben massgeblich verändert, entbindet eine vormals im Lichte von Art.