2. Hinsichtlich der Kognition des Verwaltungsgerichts ergibt sich dabei Folgendes:  Bezüglich der Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 1 EG StPO).  Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausreisefrist als ersten Schritt der Vollstreckung der Landesverweisung richtet, ist die -7-