In einem ersten Schritt wird Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (vgl. § 81 Abs. 1 VRPG). Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art des Zwangsmittels und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (vgl. § 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung, im Fall einer nicht aufgeschobenen Landesverweisung die Ausschaffung der betroffenen Person, durchgeführt (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.51 vom 23. April 2021, Erw. I/1.1 mit Hinweisen).