 Wird gleichzeitig mit der Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung auch eine Ausreisefrist angesetzt, kann sich die betroffene Person hingegen darüber hinaus mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen die Länge der angesetzten Ausreisefrist zur Wehr setzen: Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (vgl. § 81 Abs. 1 VRPG).